Satzung

 

§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Hausclub Bissingen.
Er hat seinen Sitz in Bissingen an der Teck und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Hausclub Bissingen e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die offene Jugendarbeit in der Gemeinde Bissingen zu fördern und mitzugestalten, insbesondere durch den gemeinschaftlichen Unterhalt eines Vereinstreffs, die Fortbildung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der offenen Jugendarbeit, die Betreuung der Jugendlichen, die Unterstützung von Jugendlichen in sozialen Lebenslagen, die Organisation, Koordination und Durchführung der Kinder- und Jugendveranstaltungen in Bissingen (wie Kinderferienprogramm, Turniere, Naturpflege, u.a.), der Durchführung von Workshops, Jugendfreizeiten und jugendkulturellen Veranstaltungen und gemeinsame Besuche von Jugendveranstaltungen.

Der Verein organisiert in Zusammenarbeit mit dem Jugendbeirat die offene Jugendarbeit der Gemeinde Bissingen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab dem 17. Lebensjahr.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der erweiterte Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unfaires, vereinsschädigendes Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

  • der erweiterte Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzendem. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand bedarf bei Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe von mehr als 200.-- DM verpflichten, die Zustimmung des erweiterten Vorstands.

Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis; sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. dem Kassenwart
  3. dem Schriftführer
  4. dem Hauswart
  5. dem Jugendwart
  6. dem Wirtschaftsführer
  7. dem Veranstaltungswart, sowie aus
  8. bis zu 2 Beisitzern.

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Jahresplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§10 Wahl des Vorstands

Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandsitzungen

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied- auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
  3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Außerordentliche Versammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§15 Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so daß die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Bissingen an der Teck, die es innerhalb von 5 Jahren ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liqudatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liqudators mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 25. Juli 1997 im Jugendraum, Vordere Str. 45, in 73266 Bissingen an der Teck von der Mitgliederversammlung beschlossen.